In diesem Artikel finden Sie Infos für den Fall, dass ein Austausch der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeugs stattfand und Ihre Vignette für die folgenden Länder daher nicht mehr ordnungsgemäß angebracht/gültig ist:




Schweiz


Muss die Scheibe wegen Beschädigung ersetzt werden, erledigt die Versicherung von Fahrzeugen, die in der Schweiz immatrikuliert sind, den Ersatz. Bei ausländischen (nicht in der Schweiz registrierten) Fahrzeugen geben die Zollämter gegen Vorlage der alten Vignette (auch eine zerrissene) und der Austauschrechnung der Windschutzscheibe eine neue Vignette ab. Es kann direkt beim Zollamt um Ersatz gebeten werden.  


Bei Wechselkennzeichen: Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kann die Vignette nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden, d.h. das Ablösen und Übertragen auf andere Fahrzeuge ist nicht gestattet. Abgelöste Vignetten verlieren ihre Gültigkeit. Grundsätzlich ist das Ablösen und Übertragen der Vignette auf andere Fahrzeuge verboten. 

 


Österreich


Wird eine bereits geklebte Vignette von der Windschutzscheibe gelöst, erscheint auf der Vignette das Sicherheitsmerkmal „ungültig“. Die Vignette kann nicht nochmals geklebt werden. Eine Ersatzvignette bei Windschutzscheibenbruch können Sie nur auf Jahresvignetten erhalten. Die abgelöste Original Jahresvignette muss zusammen mit dem unteren Vignettenabschnitt und einer Kopie der Werkstattrechnung bei ASFINAG eingereicht werden.


Bei Wechselkennzeichen: Es ist gesetzlich festgelegt, dass die Vignette an das Fahrzeug und nicht an das Kennzeichen gebunden ist. Bei einem Fahrzeugwechsel ist der Erwerb einer neuen Vignette für das neue Fahrzeug notwendig. Grundsätzlich ist das Ablösen und Übertragen der Vignette auf andere Fahrzeuge verboten.